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Baurechtliche Grundlagen für Solaranlagen

Gemeinden haben in ihren Bauordnungen einen wichtigen Spielraum in der Interessenabwägung zwischen Schutzanliegen und der Erleichterung der Nutzung der Solarenergie auf und an Gebäuden. Wie dieser Spielraum eingesetzt werden kann, zeigt dieses Kapitel zu Baurechtliche Grundlagen auf.

Einleitung

Art. 18a des Raumplanungsgesetzes (RPG) und Art. 32a und Art. 32 b der Raumplanungsverordnung (RPV) regeln auf Bundesebene, ob ein Melde- oder Baubewilligungsverfahren für Solaranlagen erforderlich ist. Ergänzend kann auch kantonales oder kommunales Recht massgebend sein. Art. 32a Abs. 2 RPV sieht bezüglich Gestaltungsvorschriften ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts vor, wenn dieses zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig ist und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränkt als Art. 32a Abs. 1 RPV. Der Hinweis auf das kantonale Recht meint nicht, dass solche Gestaltungsvorschriften nur von kantonalen Behörden beschlossen werden können. Viele Kantone haben Fragen der Ästhetik zumindest teilweise an die Gemeinden delegiert. Für die Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an die Gemeinden ist eine entsprechende Regelung im kantonalen Baugesetz erforderlich. Dadurch haben die Gemeinden in ihren Bauordnungen einen wichtigen Spielraum in der Interessenabwägung zwischen Schutzanliegen und der Erleichterung der Nutzung der Solarenergie auf und an Gebäuden. Solche auf lokale Gegebenheiten zugeschnittene Gestaltungsvorschriften können hilfreich sein, sollten aber zurückhaltend eingesetzt werden, weil solche von Gemeinde zu Gemeinde variierende Vorschriften die Arbeit der Installationsbetriebe deutlich erschweren können – insbesondere dann, wenn sie stärker einschränken als das kantonale Recht.

Dieses Kapitel bietet eine Übersicht der für die Bewilligung von Solaranlagen relevanten Bereiche sowie möglicher kommunaler Bestimmungen. Diese Bestimmungen wiederum enthalten immer einen Ermessensspielraum. Es braucht kompetente Fachpersonen in der kommunalen Bauverwaltung, um diesen sachgerecht und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anzuwenden. Der Kanton Zürich rät in seinem Leitfaden zu Solaranlagen, Verfahren und Gestaltung, Dezember 2022, S. 25, von kommunalen Gestaltungsvorschriften ab. Details können in der Übersicht der Kantone Zürich, Bern, St. Gallen, Waadt, Aargau und Basel-Landschaft nachgelesen werden.

​Was können Gemeinden tun?

Zulässige Höhe der Dachaufbauten

Art. 18a RPG bzw. Art. 32a RPV regeln auf nationaler Ebene, wann eine Solaranlage dem Meldeverfahren untersteht, d.h. grundsätzlich ist das Meldeverfahren möglich, wenn die geplante Solaranlage genügend angepasst ist. Hier ist insbesondere Art. 32a Abs. 1bis RPV zu erwähnen, der festhält, dass Solaranlagen auf Flachdächern als genügend angepasst gelten, wenn sie die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen. Kommunale Bauordnungen enthalten teils noch Bestimmungen, die damit nicht vereinbar und somit bundesrechtswidrig sind (z.B. zulässige Aufbauten auf Flachdächern). Auf kommunaler Ebene ist allenfalls zu regeln, ob Solaranlagen innerhalb des bundesrechtlichen Spielraums zonenspezifische Höhenbegrenzungen/Höhenkoten überschreiten dürfen. Gemäss den meisten kantonalen Gesetzen gelten solche Begrenzungen nicht für «technisch bedingte Dachaufbauten», zu denen in der Regel auch Solaranlagen zählen. 

Falls maximale Höhen festgelegt werden, so ist zu beachten, dass diese von der jeweiligen Schneehöhe abhängt: In schneereichen Gebieten müssen höhere Aufständerungen verwendet werden, ebenso bei Gründächern. 

Vorschlag Musterbestimmung: «Solaranlagen auf Flach- und Steildächern dürfen das Zonenprofil überschreiten». 

Zulässigkeit resp. Verbot in gewissen Zonen

Im Idealfall sind Solaranlagen auf allen Gebäuden zulässig. Selbstverständlich sind zonen- und objektspezifische gestalterische Auflagen möglich, siehe 4.2.3. 

Einige Gemeinden bezeichnen jedoch Gebiete, in denen Solaranlagen implizit oder explizit verboten sind, wie etwa die Berner Altstadt. Solche Bestimmungen können in Einzelfällen, wie etwa in einem Unesco-Weltkulturerbe, gerechtfertigt sein, aber dies sollte eine absolute Ausnahme bilden. Da das Meldeverfahren gemäss Art. 32b RPV auf Schutzobjekten nicht zugelassen ist, kann die Gemeinde oder der Kanton Auflagen bezüglich der Gestaltung von Solaranlagen auf solchen Objekten erlassen (siehe 4.2.3). Wichtig ist dabei die frühzeitige und konstruktive Beratung der Bauherrschaften, allenfalls auch unter frühzeitigem Beizug der zuständigen Denkmalpflege und/oder von Heimatschutzorganisationen. 

Vorschlag Musterbestimmung: «Auf allen Dachflächen sind Solaranlagen zulässig.»

Auflagen zur Gestaltung

Bei Solaranlagen, welche die Voraussetzungen für das Meldeverfahren gemäss Art. 32a RPV Abs. 1, erfüllen, dürfen Gestaltungsvorschriften nur erlassen werden «wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1» (Art. 32a RPV Abs. 2, siehe auch 1.11.1). In Zonen, die gemäss kantonaler Gesetzgebung nicht für das Meldeverfahren zugelassen sind (z.B. Ortskernzonen) oder auf geschützten Objekten sind hingegen solche Auflagen zulässig. Dabei ist wichtig, dass die Bewilligungsbehörde die wirtschaftlichen Folgen solcher Auflagen beachtet: 

  • Indach-Anlagen: PV-Module und Sonnenkollektoren können anstelle konventioneller Dachmaterialien (z.B. Ziegel) verwendet werden und deren Funktion als Witterungsschutz übernehmen. Man spricht von dachintegrierten, bzw. Indach-Anlagen. Sie ermöglichen ästhetisch besonders hochwertige Lösungen, auch dank spezialisierter Produkte von schweizerischen Firmen. Die Mehrkosten der integrierten Anlagen gegenüber Aufdachanlagen liegen jedoch zwischen 13 % und 28% (Quelle: Photovoltaikmarkt: Preisbeobachtungsstudie 2022, Energie Schweiz)
  • Vorschriften zur Anordnung (z.B. ausschliesslich Rechtecke) schränken die nutzbare Fläche ein.
  • «all black»-Module mit schwarzen Rückseitenfolien und evtl. dunklen Rahmen sind meist keine Standardprodukte und sind deshalb deutlich teurer als diese. Zudem weisen sie etwas geringere Erträge als Standardmodule mit weissen Rückseitenfolien auf.
  • Gefärbte Gläser (z.B. Terrakotta, ähnlich wie Ziegel) verursachen deutliche Mindererträge.
  • Kleinmodule («Solarziegel») sind um Faktoren teurer als Standardmodule oder Spezialmodule für die Dachintegration («Solarschindeln»). Zudem sind sie in der Montage und im Unterhalt aufgrund der vielen Steckverbindungen aufwendiger.

Vorschlag Musterbestimmung: «Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren kann die Gemeinde für Solaranlagen auf Denkmalschutzobjekten oder in Zonen mit dem ISOS-Schutzziel A gestalterische Auflagen machen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten pro installierte Leistung sollen nach Möglichkeit nicht das Doppelte der Kosten einer gebäudeintegrierten Anlage mit Standardmodulen überschreiten.»

Als Referenzpreis kann dabei auf die jährlich publizierte Photovoltaikmarkt-Preisbeobachtungsstudie oder der Solarrechner von EnergieSchweiz zurückgegriffen werden. Die Preise werden jeweils in CHF pro Kilowatt installierter Leistung ausgewiesen. Die durchschnittliche Einfamilienhaus-PV-Anlage hat aktuell eine Grösse von 11 kW.

Abbildung: Medianwerte der spezifischen Kosten von Aufdach-PV-Anlagen. (Quelle: Photovoltaikmarkt: Preisbeobachtungsstudie 2022, EnergieSchweiz)

Abbildung: Medianwerte der spezifischen Kosten von Aufdach-PV-Anlagen. (Quelle: Photovoltaikmarkt: Preisbeobachtungsstudie 2022, EnergieSchweiz)

Dachbegrünung und Solaranlagen

Hitzeminderung in dicht bebauten Gebieten und Schutz der Biodiversität sind gute Gründe für Dachbegrünungen. Diese werden in verschiedenen Gemeinden bei Neu- und Umbauten auf Flachdächern vorgeschrieben. Gründächer können mit Solaranlagen kombiniert werden, dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten, damit der Bewuchs nicht zu einer deutlichen Ertragsreduktion der Solaranlage führt:

  • Ein geeignetes Substrat muss für einen wenig hohen Bewuchs sorgen. Bestehende Gründächer können in der Regel nicht einfach mit einer Solaranlage ergänzt werden.
  • Die Aufständerung muss für einen Abstand der Module von mindestens 30 cm ab Dachoberfläche sorgen, was allenfalls Auswirkungen auf die zulässige Höhe der Anlage hat.
  • Es braucht 1-2-mal jährlich einen Schnitt.

Vorschlag Musterbestimmung: «Die Pflicht zur Begrünung von Dachflächen besteht auch in Kombination mit Solaranlagen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.»

Weitere Informationen zu den Vorteilen von Dachbegrünungen auf Solardächern (Wärme- und Kälteschutz, Wasserrückhaltung, Biodiversität, Lebensdauer Dach) finden sie auf der entsprechenden Website sowie der Publikation von Swissolar. Zusätzliche Kostenabschätzungen für Mehrkosten (Aufständerung, Substrat, Unterhalt etc.) auf der Website des VESE.

Sonderbauvorschriften

Ob Gemeinden Sonderbauvorschriften und so beispielsweise ein Solarpflicht einführen dürfen, wird im kantonalen Gesetz geregelt. Für ausgewählte Kantone ist dies in der nachfolgenden Tabelle erläutert. Einige Kantone haben anstelle einer Solarpflicht eine Eigenstrompflicht gestützt auf die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich MuKEn 2014 eingeführt. Damit werden Ersteller von Neubauten verpflichtet, einen Teil ihres Strombedarfs selbst zu erzeugen. In der Regel geschieht dies mit einer Photovoltaikanlage. In einzelnen Kantonen ist stattdessen auch eine solarthermische Anlage erlaubt. In mehreren Kantonen wird die Ausweitung der Eigenstrompflicht auf grössere Dachumbauten geprüft.

Weiterführende Links

  • Kantonaler Leitfaden (Zürich) zu Verfahren und Auflagen bei Solaranlagen.
  • Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen

Kantonale Gestaltungsvorschriften PV Anlagen

Dieser Abschnitt enthält einen Auszug von massgeblichen ARtikeln aus dem  kantonalen Baugesetz ausgewählter Kantone. Er spezifiziert zudem, ob in diesen Kantonen eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden möglich ist.

Zürich: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 1. September 1975:

  • § 238 Abs. 1 PBG enthält eine kantonale Gestaltungsvorschrift: «Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.»
  • Gemäss § 238 Abs. 4 PBG sind sorgfältig in die Dach- und Fassadenfläche integrierte Solaranlagen zu bewilligen, «sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.»
  • Der Kanton Zürich verlangt somit für Aufdachanlagen eine «befriedigende Gesamtwirkung», für Indachanlagen gilt als lex specialis ausserhalb der bundesrechtlichen Vorschriften von Art. 18a Abs. 1 RPV i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV der Anspruch auf Bewilligung von Indachanlagen bei sorgfältiger Integration.
  • Zürcher Gemeinden sind somit befugt, konkrete Gestaltungsvorschriften in ihren kommunalen Bau- und Zonenordnungen vorzusehen.
  • Allerdings rät der Kanton Zürich, Baudirektion, Amt für Raumentwicklung in seinem Leitfaden zu Solaranlagen, Verfahren und Gestaltung, Dezember 2022, S. 25, von kommunalen Gestaltungsvorschriften ab: «Da die Gestaltungsanforderungen an Solaranlagen bereits weitgehend bundesrechtlich bzw. kantonalrechtlich geregelt sind, wird den Gemeinden davon abgeraten, in ihren Bau- und Zonenordnungen (BZO) konkrete Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 32a Abs. 2 RPV zu verankern. Der Kanton Zürich begründet dies zusätzlich damit, dass die Gefahr besteht, dass solche Bestimmungen aufgrund der technischen Entwicklung schnell überholt sind. Zudem kann die Konkretisierung solcher Begriffe in der BZO unter Umständen dazu führen, dass einzelfallspezifische Lösungen, mit denen ebenfalls eine genügende Anpassung erreicht werden kann, verunmöglicht werden.
  • Der Kanton Zürich sieht keine eigenständige Regelung für PV-Anlagen an Fassaden in Bau- und Landwirtschaftszonen vor. Für PV-Anlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen sind folglich die Gestaltungsvorschriften nach § 238 Abs. 1 massgeblich und PV-Anlagen an Fassaden unterliegen der Bewilligungspflicht (e contrario § 2a lit. a Bau- und Verfahrensordnung (BVV) vom 3. Dezember 1997).
  • Nach §2a lit. b BVV unterliegen dem Meldeverfahren Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn sie nach Art. 32a RPV nicht genügend angepasst sind.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist möglich.

Sonderbauvorschriften:

  • Im Kanton Zürich sind Sonderbauvorschriften in §§ 79 – 82 PBG geregelt. Diese ermöglichen und erleichtern die freiere Überbauung bestimmter geeigneter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen (§ 72 Abs. 1 PBG). Sonderbauvorschriften nehmen eine ähnliche Funktion ein wie der Gestaltungsplan und können von den Bestimmungen über die Regelbauweise abweichen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 PBG). Anders als der Gestaltungsplan bewirken Sonderbauvorschriften keinen Zwang, nach ihnen zu bauen, sondern lassen alternativ das Bauen nach der Regelbauweise zu (§ 81 Abs. 1 PBG). Der Gestaltungsplan, der in anderen Kantonen Bebauungs-, Überbauungs- oder Quartierplan bezeichnet wird – ist ebenfalls eine Sondernutzungsplan. Er stellt eine Spezialbauordnung auf und ist anders als die Sonderbauvorschriften für die Grundeigentümer im Perimeter verbindlich (vgl. § 83 Abs. 1 PBG). Im Kanton Zürich gibt es kommunale Gestaltungspläne, die von der Gemeindelegislative erlassen werden (§ 88 PBG) und der Genehmigung durch die Baudirektion bedürfen (§ 89 Abs. 1 PBG i.V.m. § 2 lit. b PBG). Nebst kommunalen gibt es auch überkommunale, insbesondere kantonale Gestaltungspläne, die von der Baudirektion festgelegt werden (§ 84 Abs. 2 PBG). Diese Sonderbauvorschriften - insbesondere ein öffentlicher oder privater Gestaltungsplan - helfen allerdings nicht, eine allgemeine Solarpflicht festzulegen, da sich diese Gestaltungspläne immer auf einen genau definierten Gebietsperimeter beziehen.
  • Am 1. September 2022 ist das neue Energiegesetz des Kantons Zürich (EnerG) in Kraft getreten. Für Neubauten gilt eine sog. Solarpflicht, d.h. sie müssen ab dann einen Teil ihres Strombedarfs selbst erzeugen (§ 10b EnerG). Das Gesetz verlangt zudem den Ersatz von Öl- und Gasheizungen am Ende ihrer Lebensdauer durch umweltfreundliche Heizlösungen (§ 10a EnerG). Im Kanton Zürich ist die Energiestrategie und -planung Sache des Kantons (§ 3a EnerG). Demnach haben die Gemeinden keine eigenständige Kompetenz, eine Solarpflicht einzuführen
Aargau: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen 1) (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (Stand 1. Januar 2022): § 42 Abs. 1 BauG sieht vor, dass Gebäude sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011: § 49a Abs. regelt das Meldeverfahren, ohne sich über die Gestaltung zu äussern.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist möglich.

Aargau: Zulässigkeit und Gestaltungsvoraussetzungen von PV-Anlagen an Fassaden

Bei Neubauten sind fassadenintegrierte Anlagen möglich, aber Anlagen an Fassaden sind immer bewilligungspflichtig (BVU Solaranlagen, Grundlagen zur Erstellung, Fassung November 2016, S. 16).

Basel-Landschaft: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 1. Januar 2024: § 104b Abs. 2 RBG regelt die Meldepflicht von Solaranlagen.

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998: § 94 Abs. 1 lit. e und § 94a RBV regelt ebenfalls die Meldepflicht.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist nicht möglich.

Basel-Landschaft: Zulässigkeit und Gestaltungsvoraussetzungen von PV-Anlagen an Fassaden

PV-Anlagen an Fassaden sind immer bewilligungspflichtig.

Bern: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

Baugesetz (BauG) vom 1. April 2023

  • Art. 9 Abs. 1 BauG regelt, dass Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen dürfen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform und dgl.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.
  • Nach Abs. 3 von Art. 9 BauG können die Gemeinden nähere Vorschriften erlassen.
  • Zudem sieht Art. 26a BauG neu vor, dass von kommunalen Gestaltungsvorschriften Ausnahmen gewährt werden können, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
  • Eine genügende gesetzliche Grundlage für kommunale Gestaltungsvorschriften hat der Kanton Bern erlassen.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist möglich.

Kanton Bern: Zulässigkeit und Gestaltungsvoraussetzungen von PV-Anlagen an Fassaden

Solaranlagen an Fassaden und Fassadenelementen wie Balkonen sind immer baubewilligungspflichtig und folglich die kantonalen Gestaltungsvorschriften nach Art. 9 Abs. 1 BauG massgeblich.

Kanton St.Gallen: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 5. Juli 2016 (Stand 1. März 2023)

  • Art. 99 Abs. 1 PBG sieht vor, dass die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Ortsbild- und Landschaftsbild verunstalten, untersagt sind. Nach Abs. 2 von Art. 99 PBG kann die politische Gemeinde für Kern- und Schutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung erteilt wird.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist nur für Kern- und Schutzzonen und weiter konkret bezeichnete Gebiete möglich.

St.Gallen: Zulässigkeit und Gestaltungs-voraussetzungen von PV-Anlagen an Fassaden

PV-Anlagen an Fassaden sind immer bewilligungspflichtig.

Kanton Waadt: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

LOI sur l’aménagement du territoire et les constructions vom 1. Oktober 2020 (Stand 16. Oktober 2021)

  • Art. 90 Abs. 2 LOI bestimmt: «Le règlement cantonal fixe également les normes en matière d'isolation phonique et thermique, de ventilation, d'éclairage et de chauffage des locaux.»
  • Die Verordnung « RÈGLEMENT d'application de la loi du 4 décembre 1985 sur l'aménagement du territoire et les constructions (RLATC) du 19 septembre 1986 » sieht folgendes vor.
  • Art. 68a Abs. 2 lit. 2bis und 2ter bestimmen: 2bis «Les installations solaires suffisamment adaptées aux toits au sens de l'article 32a, alinéa 1, OATA et qui ne portent pas d'atteinte majeure aux biens culturels d'importance nationale ou cantonale mentionnés à l'article 32b OAT ne nécessitent pas d'autorisation. L'article 103, alinéas 4 et 5 de la loiB, est applicable pour le surplus.
  • 2ter «Des installations solaires peuvent être aménagées sans autorisation sur des toitures plates. Des installations solaires peuvent être aménagées sans autorisation sur des toitures plates dans les zones d'activités, les zones d'utilité publique et les zones mixtes pour autant que les dispositions du règlement d'affectation soient respectées et que ces installations ne portent pas d'atteinte majeure aux biens culturels d'importance nationale ou cantonale mentionnés à l'article 32b OAT.
  • L'article 103, alinéas 4 et 5 de la loi, est applicable pour le surplus.   Artikel 103 Abs. 4 und Abs. 5 LOI sehen vor: Abs. 4 «Les travaux de construction ou de démolition doivent être annoncés à la municipalité. Ils ne peuvent commencer sans la décision de cette dernière.»
  • Abs. 5 «Dans un délai de trente jours, la municipalité décide si le projet de construction ou de démolition nécessite une autorisation. Elle consulte le service en charge de l'aménagement du territoire et de la police des constructions pour les projets dont l'implantation est située hors de la zone à bâtir et le service chargé des monuments historiques pour les bâtiments inscrits à l'inventaire ou qui présentent un intérêt local en raison de leur valeur architecturale, paysagère, historique ou culturelle qui est préservée.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist nicht möglich.

Waadt: Zulässigkeit und Gestaltungs-voraussetzungen von PV-Anlagen an Fassaden

PV-Anlagen an Fassaden sind immer bewilligungspflichtig.

Kanton Luzern: Sonderbauvorschriften

Im Kanton Luzern ist in § 5 Abs. 1 des kantonalen Energiegesetzes (KEnG) vorgesehen, dass die Gemeinden eine kommunale Energieplanung zu führen haben. Abs. 2 von § 5 KEnG sieht vor, dass der Regierungsrat Gemeinden verpflichten kann, für ihr Gebiet oder Teile davon einen kommunalen Richtplan über die Energieversorgung und -nutzung zu erlassen. Anders als im Kanton Zürich besteht somit im Kanton Luzern eine genügende gesetzliche Grundlage für die Delegation an die Gemeinden zur Einführung einer Solarpflicht.

Gute Beispiele

Zürich ZH: Allgemeine Zulässigkeit von Solaranlagen

Die Stadt Zürich hat in bestimmten Zonen für öffentliche Bauten eine allgemeine Zulässigkeit von Solaranlagen festgeschrieben. Art. 24 Absatz 6 der Bauordnung: «Auf allen Dachflächen sind Solaranlagen zulässig».

Erlass

Liestal BL: Anlage in der denkmalgeschützten Altstadt

Die Überbauung Stabhof, ein neues Wohn- und Gewerbehaus mitten im historischen Zentrum Liestals, erhielt eine grosse Photovoltaik-Anlage mit Solardachziegeln. Sie erfüllt die Anforderungen der Ortsbildpflege, führt durch die Kleinteiligkeit der Module und die unvollständige Belegung des Dachs aber zu höheren Kosten.

Weitere Informationen

Hettlingen ZH: Gestaltungsempfehlungen Kernzone

Gestaltungsempfehlungen für Aufdach-Solaranlagen in der Kernzone von Hettlingen.

Weitere Informationen

Baselland BL: GIS Informationen zu Gebieten mit Bewilligungspflicht.

Der Kanton bietet auf dem gesamten Gebiet GIS-basierte Informationen zu Gebieten in den Gemeinden an, in denen Solaranlagen bewilligungspflichtig sind, aufgeteilt nach Schutzzonen und Kulturdenkmälern.

Weitere Informationen im Layer Energie / Energieangebot

Luzern LU: Planungshilfe Flächdächer

Die Stadt Luzern hat kürzlich die Ausgestaltung von Flachdächern hinsichtlich der Themen Biodiversität, Stadtklima und Klimaschutz neu geregelt. Ergänzend zur bereits bestehenden Begrünungspflicht wurde eine Pflicht zur energetischen Nutzung eingeführt. Dazu hat die Stadt eine Planungshilfe erarbeitet.

Planungshilfe

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